Vereinssatzung
§ 0 Präambel
Der Lesbarkeit halber verwendet diese Satzung das generische Maskulinum. Alle
weiteren Geschlechtsformen werden inkludiert.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen WeField e. V. (nachfolgend kurz „Verein“).
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter VR 24893 eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes
einschließlich des Klimaschutzes, der Landschaftspflege, der Bildung, des
bürgerschaftlichen Engagements sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung
dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften
und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Konzeption und Durchführung von Projekten zur naturgemäßen Anlage und zum Schutz
von Wildhecken, Agroforstsystemen, Streuobstwiesen, Knicks, Feldgehölzen und weiteren
Pflanz Systemen, wie Gärten und Schulwäldern.
b) Erforschung des ökologischen und sozialen Wertes von Agroforstsystemen und
Streuobstwiesen, sowie deren ökonomischer Pflege und Nutzung, insbesondere
bezüglich der Verwendbarkeit ihrer Früchte.
c) Durchführung der genannten Projekte unter stetiger Einbeziehung interessierter Bürger
und Schulen, sowie in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden und Trägern der sozialen
Arbeit, die benachteiligten Gruppen Teilhabe ermöglichen.
d) Beratung und Zusammenarbeit mit Landwirten, Schulen, Landschaftspflegern,
Stadtentwicklern, Gartenbesitzern, Grundeigentümern, Behörden und Unternehmen
e) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Artenvielfalt von Streuobstwiesen,
Agroforstsystemen, Wildgehölzen, Knicks und Feldhecken, sowie ihre Bedeutung als
Landschaftselement, ihre Stellung im Biotopverbundsystem sowie daran geknüpfte Anliegen
des Natur- und Landschaftsschutzes.
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über alternative Konzepte des sozialen und
nachhaltigen Wirtschaftens und Konsumierens, insbesondere einer regenerativen
Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion.
g) Die Bildungsarbeit erfolgt zum Beispiel durch
Aktionstage, vor allem Pflanzungen und Mitmach Veranstaltungen in den Projekten
Öffentlichkeits- und Medienarbeit (Webseite, Presse, Radio, Fernsehen, Soziale
Medien)
Publikation der Ergebnisse und Erfahrungen aus den Vereinsprojekten
Vorträge, Workshops und naturkundliche Führungen
Umwelt- und wildnispädagogische Projekte, insbesondere mit Kitas und Schulen
Erstellung und Verbreitung von Infomaterialien
h) Vernetzung und Austausch mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften wie
Vereinen, Verbänden, Initiativen, Stiftungen und gemeinnützigen Unternehmen.
(4) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Spendenaufrufe und
Sammelaktionen.
(5) Zur Verwirklichung der genannten Ziele kann der Verein Grundbesitz erwerben oder
pachten. Ferner ist der Verein unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für
steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der
Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Insbesondere kann er zu diesem
Zweck auch Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem
Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des
Vorstands Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und derenFälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden
aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein
von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung
von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt werden.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet
(„Versammlungsleiter“). Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu
wählen.
(9) Mitgliederversammlungen können auch auf elektronischem Wege (z. B. als
Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung
der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
Im Falle einer Versammlung auf elektronischem Wege oder einer Hybridsitzung sind den
Mitgliedern die für eine virtuelle Teilnahme notwendige Zugangsdaten (z. B. erforderliche
Links zur Einwahl, ggf. PIN oder Telefonnummer, etc.) mit der Einladung zuzusenden.
Bei Mitgliederversammlungen, die als virtuelle- oder als Hybridsitzung durchgeführt
werden, hat der Vorstand sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es
ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller
Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die
Mitgliederversammlung zu verfolgen, in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen
und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen von der
Versammlungsleitung das Wort erteilt wird. Bei Beschlussfassungen ist den virtuell
teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu
ermöglichen.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die
Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.
Beschluss zur Auflösung des Vereins können nicht auf elektronischem Wege bzw. in
einer Hybridsitzung gefasst werden.
Die Anfechtung von in solchen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen kann
nicht auf eine technische Störung bei einzelnen Mitgliedern gestützt werden, es sei denn,
dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; § 243 Absatz 3 Nr. 1
Aktiengesetz (AktG) gilt entsprechend.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Feststellung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Einzelne Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage des Vorstands in
dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden (sog. „Umlaufverfahren“),
sofern nicht mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in
Textform gegenüber der/dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der
Beschlussgegenstände widersprechen.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind im
Umlaufverfahren nicht zulässig.
In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab
Versand der Anfrage betragen muss.
Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in,
wobei sich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus dem/der 1. und dem/der 2.
Vorsitzenden zusammensetzt („vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder“); diese
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind dabei nur gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt, sofern nicht einem oder beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung Einzelvertretungsmacht erteilt wird; die Änderung der Vertretungsmacht ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, welche mindestens 2
Jahre die Mitgliedschaft innehalten.
Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einem Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern diese
Satzung nichts anderes bestimmt. Tatsächlich entstandene Auslagen werden auf Wunsch im
Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen in angemessener Höhe erstattet.
(2) Der/Die 1. Vorsitzende des Vorstands erhält eine angemessene Vergütung aufgrund
eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung. Weitere Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung
erhalten.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, einen
hauptamtlich tätigen Geschäftsführer anzustellen.
(4) Aufwendungsersatz nach Absatz 1 muss vorher schriftlich beantragt werden und kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein, seine Organe sowie die gemäß Satzung des Vereins oder seiner
Untergliederungen eingesetzten Funktionsinhaber verpflichten sich zur Einhaltung der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes
Schleswig-Holstein.
2. Jedes Mitglied erklärt mit dem Aufnahmeformular sein Einverständnis zur Erhebung,
Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Für Minderjährige oder
beschränkt Geschäftsfähige ist es von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen.
3. Der Verein ist berechtigt, die beim Mitglied erhobenen Daten durch notwendige
vereinsinterne Daten sowie Daten der Dach- oder Fachverbände zu ergänzen und sie
innerhalb des Vereins an seine Organe und Funktionsinhaber oder im erforderlichen
Umfange auch an Dach- oder Fachverbände weiterzugeben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am [ ] beschlossen und
tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.